Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige

Ein Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige ab einem gewiasen Zeitraum notwendig, er wird immer für einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") und für eine bestimmte Zeit erteilt. 
(Gemäß §§ 41 bis 50a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG))

Drittstaatsangehörige sind Personen, die

  • weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
  • noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
  • noch Schweizerinnen/Schweizer sind.

Verpflichtende Antragstellung für eine Aufenthaltsgenehmigung

  • bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten,
  • für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer*innen oder Inhaber*innen eines Intra-Company Transfer "ICT" Visa eines anderen Mitgliedstaates bereits ab einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen.

Befristete Aufenthaltstitel

  • grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten
  • "Blaue Karte EU" für die Dauer von zwei Jahren
  • "Rot-Weiß-Rot – Karte" für die Dauer von zwei Jahren
  • "Niederlassungsbewilligung – Forscher" für die Dauer von bis zu zwei Jahren
  • Bestimmte Aufenthaltstitel (z.B "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", etc.) werden für die Dauer von drei Jahren  ausgestellt, wenn gewisse Voraussetzungen der Integrationsvereinbarung erfüllt sind.