Rodungsbewilligung

Unter Rodung wird die „Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur“ verstanden.

Eine Rodung ist im öffentlichen Interesse der Walderhaltung verboten. Sie kann allerdings befristet oder auf Dauer bewilligt werden, wenn ihr ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht entgegensteht, oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche eine Rodung erforderlich macht (Verkehrswesen, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz etc.).
Im Rodungsverfahren der Behörde erfolgt eine Interessenabwägung.

Voraussetzungen:
Es ist nicht entscheidend, ob eine auf Waldboden beabsichtigte Maßnahme die Fällung von Bäumen erforderlich macht, sondern ausschließlich ob im Wald diese waldfremden Maßnahmen gesetzt werden.
Waldfremden Maßnahmen sind z.B. Errichtung baulicher Anlagen, Parkplätze, gärtnerische Nutzung, Einbauten von Leitungen, usw.

Anmeldung einer Rodung für eine Grundstücksfläche (gem. § 17a Abs. 1 ForstG 1975 idgF), oder
Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für bestimmte Grundstücke/Grundstücksteile (gem. 17 Abs. 2 oder Abs. 3 ForstG 1975 idgF)