Technischer Umweltschutz
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VOC steht für „volatile organic compounds“
In VOC-Anlagen wie zB in Lackierereien, in chemischen Reinigungen oder bei Druckereien werden lösemittelhaltige Stoffe eingesetzt und durch Verdunstung freigesetzt.
Die VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) regelt für gewerbliche Betriebsanlagen, welche einer bestimmten Tätigkeit nach Anhang 1 der VAV nachkommen und den Schwellenwert für den jährlichen Lösemittelverbrauch nach Anhang 2 der VAV überschreiten, Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Meldepflichten. So müssen diese Betriebe gemäß § 5 Abs 5 VAV jährlich Lösemittelbilanzen erstellen und eine Kopie dieser bis spätestens 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde übermitteln. Diese Informationen werden in weiterer Folge zur Erstellung der österreichischen und europäischen Luftschadstoff-Inventur herangezogen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für VOC-Anlagen werden in der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU vorgegeben und sind in der VAV umgesetzt.
IPPC steht für „Integrated Pollution Prevention and Control“
IPPC-Anlagen umfassen in erster Linie Unternehmen mit industriellem Charakter, in denen Tätigkeiten nach Anlage 3 GewO durchgeführt und dabei Schwellenwerte nach derselben Anlage überschritten werden.
IPPC-Anlagen unterliegen besonderen Berichtspflichten betreffend ihre Emissionen in Luft und Wasser sowie des angefallenen Abfalls, werden in regelmäßigen Abständen Umweltinspektionen unterzogen, welche in Salzburg durch das Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführt werden und müssen ihre umweltrelevanten Technologien nach der Veröffentlichung von beste verfügbare Techniken - BVT – Schlussfolgerungen an den Stand der Technik anpassen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für IPPC-Anlagen werden in der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU vorgegeben und sind in der GewO 1994 umgesetzt.