MA 5/02 Bau- und Feuerpolizeiamt
- Erstellen von Amtsgutachen in verschiedenen Behördenverfahren (Baubewilligung, gewerbebehördliche Bewilligung, veranstaltungsbehördliche Bewilligung, Überprüfungen gemäß § 17 Baupolizeigesetz, etc.)
- Beratungen in bautechnischer, elektro- und maschinentechnischer Hinsicht (auch vor Einreichung von Bauansuchen und Ansuchen zur Genehmigung von Betriebsanlagen sowie Veranstaltungsstätten)
- Bauberwachung und Baueinstellung:
Überwachung der Ausführung aller baulicher Maßnahmen; werden diese ohne eine - oder erheblich abweichend von einer - Baubewilligung ausgeführt, muss das Bau- und Feuerpolizeiamt die Einstellung der Bauarbeiten verfügen.
Die Baueinstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen. - Kollaudierung: Überprüfung gem. § 17 BauPolG.
Die Übereinstimmung der baulichen Maßnahme mit der Baubewilligung wird meist im Rahmen einer Kommission von den Amtssachverständigen überprüft. - Feuerbeschau:
Als Organ der Feuerpolizeibehörde sind die Sachverständigen des Bau- und Feuerpolizeiamtes bei kommissionellen Überprüfungen der Brandsicherheit (Feuerbeschauen) tätig. Die Sachverständigen des Amtes führen auch bei Brandsicherheitsproblemen Beratungen durch.
Im Rahmen einer Feuerbeschau werden nach den Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 im Beisein des Grundeigentümers bauliche Anlagen, insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Feuerstätten, Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht besichtigt. - Die Sachverständigen des Amtes führen auch bei Brandsicherheitsproblemen Beratungen durch.
- Baupolizeiliche Aufträge - Instandsetzung von Bauten:
Überprüfung des Zustandes von Bauten; nach den Bestimmungen des Baupolizeigesetz 1997 ist der Eigentümer eines Baues verpflichtet, diesen in gutem, der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige und den baurechtlichen Vorschriften entsprechendem Zustand zu erhalten sowie Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde zu beseitigen. Stellt die Baubehörde dennoch Baugebrechen fest, so werden die Eigentümer erforderlichenfalls durch Bescheid mit der Instandsetzung beauftragt. Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden, hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.