Nachträgliche Wärmedämmung
Die nachträgliche Wärmedämmung von Aussenwänden bis 20 cm Stärke sowie die nachträgliche Wärmedämmung von Dächern bis 30 cm Stärke ist der Baubehörde anzuzeigen!
Ansprechpartner*innen: Zuständige Bautechniker*in bzw Sachverständige für Hochbauten je nach Projektadresse des Bau- und Feuerpolizeiamtes!
Voraussetzungen: Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 17 sowie § 2 Abs. 2 Z 17a BauPolG.