Änderungsplan - Planänderung nach der Erstgenehmigung
Rechtsgrundlage Baupolizeigesetz § 16 Abs. 5
Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (§§ 4 und 5) verlangen.