Öltanküberprüfung - Tankbefund
Anlagen zur Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen wie Heizöl oder Kraftstoff mit Lagermengen ab insgesamt 1.000 Liter (werden mehrere Tanks zur Lagerung von Brenn- oder Kraftstoff verwendet, so sind die Tankinhalte zu addieren) sind alle 5 Jahre hinsichtlich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen. Dabei ist insbesondere die Dichtheit von Behälter, Leitungen sowie der sekundären Sicherheitseinrichtung (öldichte Wanne, öldichter Anstrich) zu kontrollieren und der Befund dieser Überprüfung ist der Behörde vorzulegen.
In der Stadt Salzburg existieren circa 6.000 Tanks zur Lagerung von Heizöl oder Kraftstoff mit Lagermengen ab 1.000 Liter. Nach und nach werden alle BetreiberInnen von Ölheizungen und Privattankstellen schriftlich über die Prüfpflicht informiert. Als Frist für die Vorlage des Tankbefundes wird ein Zeitraum von einem halben Jahr eingeräumt.
Der Befund über die Tanküberprüfung kann jederzeit – auch ohne Aufforderungsschreiben seitens des Bau- und Feuerpolizeiamtes – an die Behörde übermittelt werden. Dieser Befund umfasst im Idealfall die mängelfreie Bestätigung über die Betriebssicherheit der Tankanlage (Lagerbehälter, Leitungen, gegebenenfalls öldichte Wanne) und ist nicht älter als 5 Jahre.
Die Überprüfung hat durch eine fachkundige Person eines befugten Unternehmens oder einen befugten Sachverständigen zu erfolgen. Dies sind:
- Ziviltechniker entsprechend dem in Betracht kommenden Fachgebiet Maschinenbau und Verfahrenstechnik
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für Gebäudetechnik und Maschinenbau
- Gewerbeberechtigungsinhaber betreffend Heizungs- und Lüftungstechnik
- Tankreiniger, wobei ein Ausbildungsnachweis (zB. Wifi/Tankrevision) vorzulegen ist
- Tankhersteller und -händler (vgl. Nebenrecht nach § 32 GewO 1994, wobei entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden müssen)
- Gewerbeberechtigungsinhaber betreffend Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau
Rechtsgrundlagen:
§§ 31a und 134 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959,
Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe BGBl. II Nr. 4/1998,
technische Richtlinien für die Ausführung von Ölfeuerungsanlagen vom Amt der Salzburger Landesregierung 1978.
Hinweis:
Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 wird eine Verwaltungsübertretung begangen, wenn die vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt werden. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro geahndet werden.