Betriebsanlage - Verpflichtung zur Eigenüberprüfung gemäß § 82b GewO 1994

Inhaber einer genehmigten Betriebsanlagen sind verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Betriebsanlage mit den Genehmigungsbescheiden und den darin erteilten Auflagen, sowie allen anderen gewerbebehördlichen Vorschriften (Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Verordnung  über brennbare Flüssigkeiten – VbF, etc.) übereinstimmt.
Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrende Prüfung sechs Jahre für unter §359b GewO 1994 fallende Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung mit angeschlossenem Prüfbericht (Umfang und Inhalt der Prüfung) zu erstellen und diese in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht aufzubewahren bzw.  über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
Werden Mängel oder Abweichungen  von der Genehmigung festgestellt, hat die Prüfbescheinigung  entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung/Beseitigung der Mängel und Abweichungen zu enthalten, und ist diese unverzüglich ohne Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierten Anstalten, befugten Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, oder einem geeigneten und fachkundigen Betriebsinhaber oder Betriebsangehörigen durchzuführen.

Vom Betriebsinhaber angezeigte Mängel oder Abweichungen samt Vorschläge zur Behebung bzw. Beseitigung dieser, bilden keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 366 Abs. 1  Z. 3 oder § 367 Z. 25 GewO 1994, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 (Gefahrenabwehr) nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.

Form und Inhalt der Prüfbescheinigung:

Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Prüfbescheinigung an keine äußere Form gebunden.
§ 82b Gewerbeordnung 1994 enthält auch keine genaue Bestimmung des Inhaltes der Prüfbescheinigung.
Die Prüfbescheinigung muss aber nachvollziehbar sein, so dass jedenfalls die zugrunde gelegten Vorschriften und Bescheide aufscheinen müssen.

Vorschlag für die Form und den Inhalt einer Prüfbescheinigung, der auf den bisherigen Erfahrungen beruht:

  • Kurzbezeichnung der Betriebsanlage
  • Standort(gemeinde)
  • Betriebsanlagen-Inhaber*in
  • Prüfer
  • Prüfungszeitraum
  • Prüfungsergebnis: siehe Beilage(n)
  • Datum und Unterschrift des Prüfers

Beilagen zur Beilage zur Prüfbescheinigung:
Prüfbericht

  • Übersichtsplan der gesamten Betriebsanlage mit (Ziffern-/Buchstaben-) Kennzeichnung der einzelnen Anlagenteile (z.B. Gebäude, Objekte) bei größeren Anlagen; allenfalls Schemadarstellung(en) des Betriebsablaufes (der Betriebsabläufe) u.ä.
  • Auflistung sämtlicher gewerbebehördlicher Bescheide mit
    genauer Zitierung, d.h. unter Anführung der konkreten Gewerbebehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft…..), des Datums und der Zahl des Bescheides;
    auf den Übersichtsplan bezugnehmender Kennzeichnung;
    Anführung eines Schlagwortes zum Inhalt des Bescheides (z.B. Genehmigung der Änderung des Spänesilos, Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen für Ölfeuerungsanlage);
    entsprechendem Hinweis, falls der jeweilige Bescheid auch Teile der Betriebsanlage, die geändert worden oder nicht mehr vorhanden sind, betrifft.
  • Anführung der sonst für die Anlage bzw. Anlagenteile geltenden gewerberechtli-chen Vorschriften, die der Prüfung zugrunde gelegt worden sind.
  • Angabe der festgestellten Mängel - aufgeschlüsselt nach Betriebsanlagenteil unter Anführung der (Ziffern-/Buchstaben-)Kennzeichnung und nach Bescheid - und Vorschläge zu deren Behebung.
  • Zusammenstellung eingesehener sonstiger Prüfbescheinigungen und Kurzfassung des diesbezüglichen Prüfergebnisses.

Postalisch oder persönlich an
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