Besondere Nächtigungsabgabe
Formulare
- Besondere Nächtigungsabgabe ErhebungsbogenBei diesem Formular handelt es sich um den Erhebungsbogen für die besondere Nächtigungsabgabe.
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung Jänner 2016 bis Dezember 2021Formular "Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung Jänner 2016 bis Dezember 2021"
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung von Jänner 2022 bis Dezember 2022Formular "Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung von Jänner 2022 bis Dezember 2022"
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche bis einschließlich 190 m² von Jänner 2023 bis Dezember 2024Mit diesem Formular können Sie eine Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche bis einschließlich 190 m² von Jänner 2023 bis Dezember 2024 machen.
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche ab 190 m² von Jänner 2023 bis Dezember 2024Mit diesem Formular können Sie eine Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche ab 190 m² von Jänner 2023 bis Dezember 2024 machen.
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche bis 190 m² von Jänner 2025 bis Dezember 2025Mit diesem Formular könne Sie die Abgabenerklärung für die besondere Nächtigungsabgabe (Ferienwohnung) Zweitwohnsitzabgabe und des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds machen.
- Besondere Nächtigungsabgabe Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche ab 190 m² von Jänner 2025 bis Dezember 2025Mit diesem Formular können Sie eine Abgabenerklärung für eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche ab 190 m² von Jänner 2025 bis Dezember 2025 machen.
Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen, einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen, und für dauernd abgestellte Wohnwagen erhoben.
- Eine Ferienwohnung ist eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbe-berechtigung für das Gastgewerbe verfügen, oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden. Diese Nächtigungen unterliegen der allgemeinen Nächtigungsabgabe.
Dauernder Wohnbedarf: Eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. - Eine Unterkunft gilt als dauernd überlassene Ferienwohnung, wenn sie von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.
- Wird ein Wohnwagen, Campingbus, Mobilheim und dgl. während der zulässigen Betriebsdauer des Campingplatzes länger als vier Monate auf dem Campingplatz abgestellt, spricht man von einem dauernd abgestellten Wohnwagen.
Die besondere Nächtigungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Trifft einer der oa. Tatbestände zu, ist dies bei der MA 04/03 – Abgabenbehörde mittels Formular anzuzeigen.
Jede(r) Abgabepflichtige gem. § 13 Abs. 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz 2020 hat für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres mittels Formular eine Abgabenerklärung einzureichen und die dafür fällige Abgabe bis zum 15. Februar zu entrichten. Sonst wird im Jänner des Folgejahres ein Bescheid zugesandt.
Alle Formulare finden Sie unten als Downloadformular.
Zusätzlich zur besonderen Nächtigungsabgabe wird der Beitrag zum Tourismusförderungsfond sowie die Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von 50% vom jährlichen Bauschbetrag der Zweitwohnsitzabgabe eingehoben.
Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2025 bis Dezember 2025:
Wohnnutzfläche bis einschl. 40m² | Wohnnutzfläche > 40m² bis einschl. 70m² | Wohnnutzfläche > 70m² bis einschl. 100m² | Wohnnutzfläche > 100m² bis einschl. 130m² | |
Besondere Nächtigungsabgabe | 360 | 468 | 540 | 648 |
Zweitwohnsitzabgabe | 200 | 350 | 500 | 650 |
Fondbeitrag | 10 | 13 | 15 | 18 |
Gesamtjahresbetrag: | 570 | 831 | 1.055 | 1.316 |
Wohnnutzfläche > 130m² bis einschl. 160m² | Wohnnutzfläche > 160m² bis einschl. 190m² | Wohnnutzfläche > 190m² bis einschl. 220m² | Wohnnutzfläche mehr als 220m² | für dauernd abgestellte Wohnwgen: | |
Besondere Nächtigungsabgabe | 684 | 684 | 684 | 684 | 234 |
Zweitwohnsitzabgabe | 800 | 950 | 1.100 | 1.250 | |
Fondbeitrag | 19 | 19 | 19 | 19 | 6,50 |
Gesamtjahresbetrag: | 1.503 | 1.653 | 1.803 | 1.953 | 240,50 |
Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2023 bis Dezember 2024:
Wohnnutzfläche bis einschl. 40m² | Wohnnutzfläche > 40m² bis einschl. 70m² | Wohnnutzfläche > 70m² bis einschl. 100m² | Wohnnutzfläche > 100m² bis einschl. 130m² | |
Besondere Nächtigungsabgabe | 340 | 442 | 510 | 612 |
Zweitwohnsitzabgabe | 200 | 350 | 500 | 650 |
Fondbeitrag | 10 | 13 | 15 | 18 |
Gesamtjahresbetrag: | 550 | 805 | 1.025 | 1.280 |
Wohnnutzfläche > 130m² bis einschl. 160m² | Wohnnutzfläche > 160m² bis einschl. 190m² | Wohnnutzfläche > 190m² bis einschl. 220m² | Wohnnutzfläche mehr als 220m² | |
Besondere Nächtigungsabgabe | 646 | 646 | 646 | 646 |
Zweitwohnsitzabgabe | 800 | 950 | 1.100 | 1.250 |
Fondbeitrag | 19 | 19 | 19 | 19 |
Gesamtjahresbetrag: | 1.465 | 1.615 | 1.765 | 1.915 |
Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2022 bis Dezember 2022:
Für Ferienwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von
bis einschließlich 40m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 340 Euro
Zuschlagsabgabe 102 Euro
Fondbeitrag 10 Euro
Gesamtjahresbetrag: 452 Euro
mehr als 40m² bis einschließlich 70m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 442 Euro
Zuschlagsabgabe 132 Euro
Fondbeitrag 13 Euro
Gesamtjahresbetrag: 587 Euro
mehr als 70m² bis einschließlich 100m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 510 Euro
Zuschlagsabgabe 153 Euro
Fondbeitrag 15 Euro
Gesamtjahresbetrag: 678 Euro
mehr als 100m² bis einschließlich 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 612 Euro
Zuschlagsabgabe 183 Euro
Fondbeitrag 18 Euro
Gesamtjahresbetrag: 813 Euro
mehr als 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 646 Euro
Zuschlagsabgabe 193 Euro
Fondbeitrag 19 Euro
Gesamtjahresbetrag: 858 Euro
für dauernd abgestellte Wohnwagen:
Besondere Nächtigungsabgabe 221,00 Euro
Zuschlagsabgabe 66,00 Euro
Fondbeitrag 6,50 Euro
Gesamtjahresbetrag 293,50 Euro
Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2016 bis Dezember 2021:
Für Ferienwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von
bis einschließlich 40m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 300 Euro
Zuschlagsabgabe 90 Euro
Fondbeitrag 10 Euro
Gesamtjahresbetrag: 400 Euro
mehr als 40m² bis einschließlich 70m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 390 Euro
Zuschlagsabgabe 117 Euro
Fondbeitrag 13 Euro
Gesamtjahresbetrag: 520 Euro
mehr als 70m² bis einschließlich 100m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 450 Euro
Zuschlagsabgabe 135 Euro
Fondbeitrag 15 Euro
Gesamtjahresbetrag: 600 Euro
mehr als 100m² bis einschließlich 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 540 Euro
Zuschlagsabgabe 162 Euro
Fondbeitrag 18 Euro
Gesamtjahresbetrag: 720 Euro
mehr als 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 570 Euro
Zuschlagsabgabe 171 Euro
Fondbeitrag 19 Euro
Gesamtjahresbetrag: 760 Euro
für dauernd abgestellte Wohnwagen:
Besondere Nächtigungsabgabe 195,00 Euro
Zuschlagsabgabe 58,50 Euro
Fondbeitrag 6,50 Euro
Gesamtjahresbetrag 260,00 Euro
Es muss mit Angabe des Kassenzeichens eine Kopie des Mietvertrages, des Kaufvertrages oder des Schenkungsvertrages an die Abgabenbehörde übermittelt werden.
Amtsblatt
- 159. Kundmachung 2023: Verordnung allgemeine Nächtigungsabgabe und besondere Nächtigungsabgabe
- 142. Kundmachung 2022: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe, Zuschlagsabgabe
- 111. Kundmachung 2020: Allgemeine Nächtigungsabgabe und besondere Nächtigungsabgabe für Ferienwohnungen
- 110. Kundmachung 2020: Zuschlagsabgabe zur besonderen Nächtigungsabgabe