Sondernutzungen von Grundstücken

Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes

Dabei handelt es sich z.B. um gärtnerische Nutzung, landwirtschaftliche Nutzung und Nutzung für Lager- und Betriebszwecke. 
Diese Sondernutzungen werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Achtung: Diese Vereinbarungen werden grundsätzlich nur mit jederzeitiger Widerrufungsmöglichkeit gem. § 974 ABGB abgeschlossen.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • geplanten Nutzung und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Sonstige vorübergehende Nutzung

Dabei handelt es sich z.B. um Verkaufs- und Werbeausstellungen, Informations- und Warenstände, von Personen getragene Werbung, Musikveranstaltungen (Platzkonzerte), etc
Diese sonstigen vorübergehenden Nutzungen werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • geplanten Nutzung und
  • Zeitpunkt und Dauer der geplanten Nutzung und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Benützung der Straße für verkehrsfremde Nutzung

  • Fahrzeugabstellung ohne Kennzeichen, auch Wechselkennzeichen
  • Verkaufs- und Informationsstände
  • Straßenfeste
  • Flugzettelverteilung, Straßenkünstler, Lautsprecherwerbung
  • Gastgärten
  • Film- und Fotoaufnahmen - Drehgenehmigungen

Das Verkehrs- und Straßenrechtsamt erteilt im Falle einer positiven Beurteilung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg (Verkehrsabteilung) eine dafür erforderliche behördliche Bewilligung.
Diese Grundinanspruchnahme wird vom Grundamt verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.

Verkehrs- und Straßenrechtsamt
Adresse: Markus-Sittikus-Straße 4, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3191
Fax: +43 662 8072 2067
E-Mail: verkehr@stadt-salzburg.at
Harald Kaiser
verkehrsfremde Straßennutzung, Straßen- und Haussammlungen Ortsbildschutz, Abschleppungen mit Kennzeichen, Straßenverunreinigungen
Malin Lonski
Sekretariat Juristen Sekretariat Verkehrsfremde

Baustelleneinrichtungen

Sollten im Zuge von Bauarbeiten Baustelleneinrichtungen auf stadteigenen Grundflächen eingerichtet werden, wird diese 'Grundbenützung' hinsichtlich der Einhaltung des Flächenausmaßes überprüft und nach Ablauf der bewilligten Zeitdauer nach der Gebrauchsgebührenordnung verrechnet.

Der Antrag zur Aufstellung einer Baustelleneinrichtung wird in Form eines Bescheides bewilligt.

Verkaufseinrichtungen

Kioske, Verkaufswägen, sonstige geschlossene aber auch offene Einrichtungen.

Soweit die geplanten Verkaufseinrichtungen auf stadteigenen Grundflächen errichtet werden sollen, wird deren Aufstellung zivilrechtlich genehmigt.
Formloses Ansuchen mit

  • Bekanntgabe des geplanten Flächenausmaßes (m²),
  • Angabe des Warensortiments
  • Bekanntgabe der Aufstelldauer
  • Darstellung des Aufstellortes (Lageplan)

Geschäftsvorbauten

  • Portalausgestaltungen
  • Ladenvorbauten
  • sonstige gedeckte Vorbauten (z.B. Veranden)
  • Schaufenster
  • Rollbalkenkasten
  • Alarmanlagen
  • Lautsprecheranlagen, etc.

Diese Geschäftsvorbauten werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet.
Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Bezüglich dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass dies lediglich die Zustimmung der Stadtgemeinde Salzburg als Grundeigentümerin ist.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der 

  • gewünschten Maßnahme und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Sonstige Vorbauten und Schächte

Unter sonstigen Vorbauten und Schächten wie Stützmauern, Pfeiler, Gebäudesockel, Vorlegestufen, Licht-, Luft- Material- und sonstige Schächte
Diese Maßnahmen werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • gewünschten Maßnahme und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Geschäftsüberbauten

Unter Geschäftsüberbauten versteht man z.B.Vordächer, Sonnenschutzplanen, Markisen etc.
Diese Maßnahmen werden zivilrechtlich genehmigt und nach den Bestimmungen der Gebrauchsgebührenordnung verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben. 
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • gewünschten Maßnahme und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Sonstige Überbauungen

Unter sonstige Überbauungen versteht man z.B. Balkone, Erker, etc.
Diese Maßnahmen werden zivilrechtlich genehmigt und nach den Bestimmungen der Gebrauchsgebührenordnung verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • gewünschten Maßnahme und
  • Darstellung des geplanten Projektes (inkl. Projektplan) und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Schilder

Unter Schilder versteht man z.B.: Flachschilder für Aufschriften u. Ankündigungen, Buchstaben, Firmenzeichen
etc.
Diese Schilder werden zivilrechtlich genehmigt und nach den Bestimmungen der Gebrauchsgebührenordnung verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Darstellung und Beschreibung des Schildes (inkl. Ausmaß)
  • und der Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Lichtanlagen

Unter Lichtanlagen versteht man z.B.: Glühlampenketten, Leuchtröhren, Lichtbandumrahmungen, etc.
Die Anbringung von Lichtanlagen werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der 

  • Darstellung und Beschreibung der Lichtanlage und
  • Bekanntgabe der Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Schaukästen

Diese Schaukästen werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Darstellung und Beschreibung des Schaukastens (inkl. Ausmaß)
  • Bekanntgabe der Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Automaten

Die Aufstellung von Automaten wird zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Darstellung und Beschreibung des Automaten und
  • Bekanntgabe der Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Zeitungsständer

Die Aufstellung von Zeitungsständern wird zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der 

  • Darstellung und Beschreibung des Zeitungsständers und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Einrichtungen für das Abstellen von Fahrrädern

Die Aufstellung von Fahrradständern wird zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Beschreibung des Fahrradständers und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Aufstellung von Masten

Sie wird zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Darstellung und Beschreibung des Mastes und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Spruchbänder

Spruchbänder werden zivilrechtlich genehmigt und verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Darstellung und Beschreibung des Spruchbandes und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)

Versorgungseinrichtungen

Darunter versteht man alle ober- und unterirdischen Leitungen wie z.B.: Drähte, Kabel, Rohre, Kanäle
Diese Versorgungseinrichtungen werden nur dann zivilrechtlich genehmigt und verrechnet, wenn sich die geplante Versorgungseinrichtung nicht im öffentlichen Gut befindet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.
Formloses Ansuchen mit Bekanntgabe der

  • Beschreibung der geplanten Versorgungsleitung und
  • Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)