Grundbenützung - zivilrechtliche Genehmigung
Sondergebrauch öffentlichen Gutes
Die Stadtgemeinde Salzburg als Eigentümerin des öffentlichen Gutes gestattet den Sondergebrauch von öffentlichen Plätzen oder Grundflächen in der Regel nach den Bestimmungen der Gebrauchsgebührenordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung des jeweils zuständigen Organes der Stadtgemeinde.
Die Gebrauchsgebührenordnung findet auch auf im Eigentum der Republik Österreich oder des Landes Salzburg stehende Ortsdurchfahrten von Bundes- bzw. Landesstraßen Anwendung, soweit hiefür die Bundes- bzw. Landesstraßenverwaltung der Stadtgemeinde Salzburg als Straßenerhalterin die Ermächtigung zur Einhebung des Benützungsentgeltes im Namen des Grundeigentümers erteilt haben.
Die Gebrauchsgebührenordnung findet auch sinngemäß für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Salzburg Anwendung, soweit keine Sondervereinbarungen getroffen werden.
Unter der zivilrechtlichen Genehmigung versteht man die Zustimmung der Stadtgemeinde Salzburg als Grundeigentümerin hinsichtlich der Grundbenützung.
Diese zivilrechtliche Genehmigung ersetzt NICHT erforderliche behördliche Bewilligungen und wird auf Grundlage der behördlichen Bewilligungen durch die MA 4/00 Grundstücksangelegenheiten im Wege eines Gestattungsvertrages erteilt.
In jenen Fällen, für die neben der zivilrechtlichen Zustimmung auch eine in die Zuständigkeit einer Dienststelle des Magistrates Salzburg fallende behördliche Berechtigung erforderlich ist, gilt der entsprechende Antrag (Ansuchen oder Anzeige) auch als Ansuchen um Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung. Der Antrag wird von der für die behördliche Angelegenheit zuständigen Dienststelle an die MA 4/00 Wirtschaft, Beteiligungen und Grundstücke übermittelt.
Soferne eine in die Zuständigkeit einer Dienststelle des Magistrates Salzburg fallende behördliche Berechtigung nicht erforderlich ist, ist das Ansuchen um Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung an die MA 4/00 Wirtschaft, Beteiligungen und Grundstücke unter Bekantgabe der
- gewünschten Maßnahme / Nutzung und
- Ortsangabe hinsichtlich Situierung (inkl. Lageplan)
zu richten.
Benutzungsentgelte lt. Gebrauchsgebührenordnung entfallen für:
Sonstiger vorübergehender Sondergebrauch zB Musikveranstaltungen, Open-Air-Veranstaltungen, etc.
Geschäftsvorbauten zB:Portalausgestaltungen, Ladenvorbauten etc.
Sonstige Vorbauten und Schächte zB. Schächte, Pfeiler, Vorlegestufen, etc.
Geschäftsüberbauungen zB Vordächer, Markisen, etc.
Sonstige Überbauungen wie zB: Balkone, Erker, etc.; Schilder, Lichtanlagen, Schaukästen;
Geschäftseinrichtung zB das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Schanigärten), das Aufstellen von Waren zu Verkaufszwecken, etc.
Verksaufshütten, Sonstige Verkaufseirichtungen (Standortgebunden oder beweglich), Automaten, Zeitungsständer:
Einrichtungen für Fahrräder,
Masten zB: Fahnenstangen, etc.
Plakatwerbung, Ankündigungstafeln zb. zu wirtschaftlichen Werbezwecken, etc., Spruchbänder;
Aufstellung von Fahrzeugen, zB: Stadtrundfahrten-Gewerbe, Fiaker, Privat-Fahrzeuge, Geleise, Baustelleneirichtungen.
Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes welcher noch nicht als Verkehrsfläche ausgebaut ist, zB gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung. Hinweis: diese Vereinbarungen werden grundsätzlich nur mit jederzeitiger Widerrufungsmöglichkeit gem. § 974 ABGB abgeschlossen.
Zonen:
Die Tarife können sich auf verschieden Zonen beziehen. Die zur Abgrenzung angeführten Straßenzüge gehören mit ihren beiden Seiten zur jeweils inneren Zone:
Umschreibung der Zone 1:
Bei der Salzach beginnend: Müllner Steg – Friedrich-Gehmacher-Straße – Bernhard-Paumgartner-Weg – Rainerstraße – Franz-Josef-Straße – gedachte Linie durch den Kapuzinerberg zur Einmündung der Steingasse in die Imbergstraße – Franz-Rehrl-Platz – Nonntaler Brücke – Rudolfsplatz – Nonntaler Hauptstraße bis zum Haus Schanzlgasse Nr. 14 und entlang der Mönchsbergwand bis zum Klausentor und von dort in gedachter Linie zum ostseitigen Brückenkopf des Müllner Steges.
Umschreibung der Zone 2:
Ist das außerhalb der Zone 1 gelegene Stadtgebiet.