Ausbaukosten für Gehsteige, Straßenausbau und -beleuchtung
Gehsteige
Bei der Errichtung von Gehsteigen durch die Stadtgemeinde Salzburg haben Anrainer einen Beitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes (ALG) zu leisten. § 1 – ALG
Voraussetzung für die eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes auslösende Errichtung eines Gehsteiges ist, dass eine entsprechende Verordnung im Sinne des § 4 ALG vorliegt, dass nämlich jene Verkehrsflächen bestimmt werden, welche im Sinne des § 4 Abs 1 ALG zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung mit einem Gehsteig ausgestattet werden bzw. ab welchem Zeitpunkt dieses Erfordernis besteht. § 4 – ALG
Die Ausstattung von Gehsteigen erfolgt gem. des § 5 - ALG
Die Beitragspflicht gilt für die Eigentümer der an beiden Seiten der Verkehrsfläche liegenden zum Bauplatz erklärten Grundstücke bzw. für Grundstücke auf denen Bauten bestehen für deren Errichtung eine Bauplatzerklärung gem. Bebauungsgrundlagengesetz nötig wäre. Bei beidseitigen Gehsteigen ist die Hälfte der Errichtungskosten, bei einseitigen Gehsteigen ein Viertel der Errichtungskosten zu leisten.
Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat der Stadt Salzburg den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Stadtgebiet von Salzburg je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 6 - ALG
Beschädigungen eines Gehsteiges, welche über das Maß einer normalen Abnutzung hinausgehen, werden von der Gemeinde behoben wobei die Kosten vom Verursacher zu tragen sind.
Straßenausbau
Im Zuge von nachträglichen Bauplatzerklärungen bzw. bei Neuerrichtungen von Verkehrsflächen in der Stadtgemeinde Salzburg wird dem Grunde nach Kostenvorschreibungen den jeweiligen Eigentümern die an dieser Verkehrsfläche liegen, vorgeschrieben. (gem. BGG- § 15 f)
Gemäß § 15 Abs. 1 BGG wird im Zuge einer Bauplatzerklärung Abtretungsflächen festgestellt, welche für die Verbreiterung der Straßen notwendig sind und dem jeweiligen Bebauungsplan als Grundlage dient. Im diesem Sinn sind auch gemäß § 16 - BGG die entsprechenden Straßenausbaukosten zu leisten.
Sind Verkehrsflächen noch nicht bzw. noch nicht fertig ausgebaut, so ist gemäß § 16 - BGG die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten.
Betragsmäßige Vorschreibungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderten Bescheid, sofern Verkehrsflächen derzeit noch nicht bzw. noch nicht fertig ausgebaut sind.
Im Sinne des § 17 - BGG werden im Zuge der Bauplatzerklärung die bereits erbrachten Leistungen (Straßenausbau) gemäß der Straßenpreisverordnung festgelegt und im jeweiligen Bauverfahren zur Vorschreibung gebracht.
Bewilligung der Selbstherstellung von Straßen, auf Ansuchen
Gemäß § 16 Abs. 2 BGG ist der Durchschnittspreis (Straßenausbau) mittels Verordnung festgelegt.
Bei einer bewilligten Selbstherstellung des Unterbaues gemäß § 16 Abs. 4 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, wird für Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Preis für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen mittels Verordnung festgelegt.
Für den Fall, dass ein Grundeigentümer mit behördlicher Genehmigung von dieser Regelung Gebrauch macht, ist mittels Verordnung ein entsprechend reduzierter Durchschnittspreis festzulegen.
Straßenbeleuchtungen
Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen durch die Stadtgemeinde Salzburg haben Anrainer einen Beitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes (ALG) zu leisten. § 1 – ALG.
Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
Die Errichtung und der Zeitpunkt der Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen, werden durch den Gemeinderat der Stadt Salzburg mittels Verordnung festzulegen. § 2 - ALG.
Der Durchschnittspreis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet wird per Längenmeter durch den Gemeinderat festgelegt mittels Verordnung. Der Beitrag im Sinn des Abs. 1 ist für jedes an der Verkehrsfläche liegendes Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 3 – ALG.
Die Kostentragung sind im Sinne des § 3 Abs 1 ALG einzuhalten.