Quelle: Johannes Killer

Streusalz - Eigentümer:innenpflichten

Hauseigentümer:innen sind für Räumung der Gehsteige verantwortlich.

Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen müssen in ihrem eigenen Interesse ihre Gehsteige räumen (lassen).
Laut Straßenverkehrsordnung sind auch Eigentümer:innen von Liegenschaften dazu verpflichtet in der Zeit von 6 bis 22 Uhr ‚ihren‘ Gehsteig zu räumen und mit Splitt zu bestreuen.
Dies gilt auch für den Gehsteigbereich bei Bushaltestellen entlang der Liegenschaftsgrenze.
Außerdem müssen gehsteiglose Straßen entlang der Grundgrenze auf einen Meter Breite geräumt und bestreut werden.

  • Bei der Räumung privater Parkplätze darf der Schnee nicht auf die Straße ‚entsorgt‘ werden.
  • Naturgemäß kommt es speziell bei extremem Schneefall zu Schneeanhäufungen:
    Wenngleich die Stadt bemüht ist, diese Berge so rasch als möglich abzutransportieren, entbindet das Private nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht zur Freihaltung des Gehsteiges.
  • Wenn ein städtischer Schneepflug Schnee auf Ihren bereits geräumten Gehsteig schiebt, müssen dieser neuerlich geräumt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
  • Schneewechten und Eiszapfen auf Dächern zur Straße hin müssen schnellstmöglich, z.B. durch einen Dachdecker, entfernt werden.
  • Wenn nötig, gefährdete Bereiche absperren!
  • Ist der Weg nach der Räumung rutschig oder eisig, muss Splitt gestreut werden.
    Dieser muss im Frühling eingekehrt (Splittstaub belastet die Luft) oder entsorgt werden. Größere Mengen, etwa von Wohnsiedlungen, übernimmt der Recyclinghof. Kleinere Mengen können über den Restmüll entsorgt werden. Den Splitt auf die Straße oder in den Kanal zu kippen ist nicht erlaubt.
  • Die Streuung von Salz oder anderen Auftaumitteln ist in Salzburg aus Umweltschutzgründen verboten.

Bei unverbauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen besteht keine Räumpflicht.

Streusalzverbot

Amt für öffentliche Ordnung
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Fax: +43 662 8072 2068
E-Mail: ordnungsamt@stadt-salzburg.at
Andreas Riepl
Wasserrecht ortspolizeiliche Verordnungen wildes Campieren Fischereiwesen

Es gilt allgemein das Streusalz-Verbot

Salz hilft hervorragend gegen Eis und Schnee, hat aber den Nachteil, dass es Pflanzen schädigt und Autos rosten lässt. Ziel der Stadt Salzburg ist daher, so wenig Salz wie möglich, aber soviel Salz wie nötig zu verwenden. Daher ist in der Salzstreuverordnung geregelt, wo und wann in der Stadt Salzburg, Salz gestreut werden darf (z. B. Obusstrecken und Eisregen).
Durch das Salz wird die kristalline Struktur von Eis und Schnee zerstört und der Taupunkt heruntergesetzt.
Die optimale Wirkung erzielt Streusalz bei – 8 Grad. Um die Wirkung zu verbessern, wird seit zwei Jahren Feuchtsalz verwendet.
Streusplitt
Beim Splitt, den der Bauhof verwendet, handelt es sich um ein 4/8 mm Kantkorn, welches aus Granit hergestellt wird.
Besonders wichtig dabei ist, dass der Splitt so spitz und kantig wie möglich ist um zwischen vereisten Straße / Weg und Rädern bzw. Schuhwerk eine Haftung herzustellen.
Feuchtsalz
Die Wirkung von Streusalz wird erhöht, wenn es angefeuchtet wird. Dabei wird beim Streuvorgang die so genannte Sole beigemengt. Dadurch bleibt das so entstandene Feuchtsalz besser auf der Straße haften und der Schmelzpunkt wird heruntergesetzt. Durch diese und andere moderne Technik kann zwischen 50 bis 70 % an Streusalz eingespart werden.
Sole
Die Sole wird in gesonderten Tanks auf den Salzstreufahrzeugen mittransportiert. Bei der Sole handelt es sich um eine Salzlösung. Sie wird in einer eigenen Anlage am Bauhof hergestellt. Durch das Anfeuchten von Salz beim Streuvorgang bleibt es besser auf der Straße haften und wird nicht so schnell vom Wind weggetragen.
Winterdienst in der Stadt Salzburg: Weniger Staub dank Siedesalz
Aus Umweltschutzgründen kommt nur auf den Obusstrecken Salz zum Einsatz. Bewährt hat sich dabei die Feuchtstreuung: Salz und Wasser werden zu Sole gemischt. Damit kann schneller und dauerhafter enteist werden. Die Sole kommt insbesondere an exponierten Stellen zum Einsatz. Verwendet wird rückstandsfreies Siedesalz. Das zeichnet sich durch besondere Reinheit aus und hilft mit, die Staubbelastung in der Stadt gering zu halten.

Anwendung: Auftaumittel Salz
Streusalzverbot für Private und öffentliche Anwendung
Streusalzverbot für Private und öffentliche Anwendung

Private Anwendung:  § 1  Salzstreuverordnung
Es wird darauf hingewiesen, auf im Stadtgebiet gelegene, für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten privaten Flächen die Verwendung von Auftaumitteln (Salz) und deren Lösungen verboten ist.
Öffentliche Anwendung
Der Bauhof darf für den Winterdienst nur bei bestimmten Straßen Salz (Auftaumittel) verwenden. Es handelt sich dabei um Bundestraßen, Landestraßen, Brücken und Fußgängerstege und Obusstrecken.
Die Salzstreuverordnung gilt nicht für die Dauer extremer Witterungsverhältnissen wie z.B. Eisregen, Glatteis...
Dass vor allem kurz vor Winterende etliche Hausbesitzer und auch Hausmeistereien verstärkt Salz einsetzen, um sich das bald fällige Zusammenkehren des Streusplitts zu ersparen, ist verordnungswidrig!