Verkehrssicherheit durch Heckenschnitt
Für Hausbesitzer:innen
Es gilt die Regel: Grundgrenze ist Schnittgrenze!
Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein.
Liegenschaftseigentümer*innen haben die Pflicht, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden.
Entfernt gehören Grünwuchs oder Geäst, die auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragen. Die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, darf nicht von Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden.
Auch Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis zu einer Höhe von 3,2m frei gehalten werden.
Für das Heckenschneiden in der Stadt Salzburg gelten zeitliche Einschränkungen:
Der Einsatz von Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist im gesamten Stadtgebiet NUR
wochentags von 8 –12 und 14 –19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 10 –12 Uhr erlaubt.
- Grundgrenze ist Schnittgrenze
- Fahrbahnrand, Bankett, Gehsteig bis zu einer Höhe von mindestens 2,5m frei halten
- Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4,5m frei halten
- Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung frei halten
Bei Nichtbeachtung kann von der Verkehrsbehörde der Stadt unter Umständen eine "Ersatzvornahme" auf Kosten der Liegenschaftseigentümer:in angeordnet werden.