Gastgewerbe: Anzeige des Betriebes eines Gastgartens
gemäß § 76a Abs 3 GewO 1994
Entspricht ein Gastgarten bestimmten Voraussetzungen, ist lediglich eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Salzburg, Abt. 5/01 - Baurechtsamt als Gewerbebehörde erster Instanz) zu erstatten.
Diese überprüft die Anzeige auf das Vorliegen der Voraussetzungen.
Voraussetzungen
- Der Gastgarten umfasst maximal 75 Verabreichungsplätze.
- Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden (kein Kochen, Grillen oder die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie z.B. Kühlgeräten, im Gastgarten).
- Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste ist untersagt. Dasselbe gilt für Singen und Musizieren. Auf dieses Verbot hinweisende Anschläge sind von der Betreiberin/vom Betreiber dauerhaft anzubringen und müssen von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar sein.
- Die Nachbarinteressen werden ausreichend geschützt und Belastungen der Umwelt vermieden.
- Öffnungszeiten:
Laut Gewerbeordnung
* von 8.00 bis 23.00 Uhr auf öffentlichem Grund (bzw. wenn er an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt) im reinen Wohngebiet
* von 9.00 bis 22.00 Uhr auf Privatgrund (bzw. Grund, der nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, z.B. Innenhof)
Unterlagen (in 4-facher Ausfertigung)
- Lageplan mit Eintragung der Gastgartenfläche (mit Bemaßung)
- Grundrissplan mit Darstellung der Gastgarteneinrichtung (Tische, Sessel, Bänke, Sonnenschirme, Begrenzungen etc.)
- Betriebsbeschreibung
- Abfallwirtschaftskonzept
Wenn der angezeigte Gastgarten nicht mit den Voraussetzungen übereinstimmt, muss die Behörde den Betrieb des Gastgartens innerhalb von drei Monaten untersagen.
Weitere Genehmigungen:
- Gastgärten auf Grundflächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden, müssen vom Grundamt auch zivilrechtlich genehmigt werden.
- Gastgärten die auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, benötigen wegen der damit verbundenen verkehrsfremden Nutzung eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960.
Formulare
- Betriebsanlage GastgartenMit dieser pdf-Formular können Sie den Betrieb eines Gastgartens anzeigen. Formular bitte ausfüllen, ausdrucken und unterfertigen.
- Betriebsbeschreibung zur Betriebsanlagen GastgartenMit dieser pdf-Vorlage können Sie die Betriebsbeschreibung eines Gastgartens als Beilage zum Ansuchen erstellen. Vorlage bitte ausfüllen, ausdrucken und dem Antrag belegen.
Postalisch oder persönlich an
Service-Center-Bauen
Adresse: Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3312
E-Mail: bauen.servicecenter@stadt-salzburg.at
Tel: +43 662 8072 3312
E-Mail: bauen.servicecenter@stadt-salzburg.at
weitere Genehmigungen
- Gastgärten auf Grundflächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden, müssen vom Grundamt auch zivilrechtlich genehmigt werden.
- Gastgärten die auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, benötigen wegen der damit verbundenen verkehrsfremden Nutzung eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960.
Formulare
- Grundbenützung - zivilrechtliche GenehmigungDie Nutzung von öffentlichen Plätzen / Grundflächen bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde Salzburg als Grundeigentümerineiner zB für Veranstaltungen, Geschäftsvorbauten, Schanigärten, etc.
- StraßensondernutzungFür verkehrsfremde Nutzung wie zB Straßenfeste oder Verkaufs- und Informationsstände ist eine Bewilligung nach der StVO 1960 § 82 nötig.