Erklärung der Obsorge beim Standesamt
Kindeseltern können die gemeinsame Erklärung der Obsorge nunmehr, außer bei Gericht, bei jedem Standesamt, unabhängig vom Geburtsort ihres Kindes erklären.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.
Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde und die Beurkundung der Geburt erfolgt ist,
- vor jeder Standesbeamt*in persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
- nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
- einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.