Veranstalter Service
Die genaue Kenntnis der rechtlichen Vorschriften ist die Basis jeder Veranstaltungsvorbereitung und -durchführung.
Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen
Bewilligungspflichtige und anmeldepflichtige Veranstaltungen
Unterteilung in bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 4) und anmeldungspflichtige Veranstaltungen (§ 12). Die Nichtanmeldung von Veranstaltungen bzw. Nichteinhaltung von Bescheidauflagen welche für die Abhaltung von Veranstaltungen vorgeschrieben sind ist strafbar.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
Filmvorführungen, Revue- und Varieteevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen abgehalten werden.
Notwendig: Bewilligung der Landesregierung
Nichtbewilligungspflichtige aber anmeldepflichtige Veranstaltungen:
alle anderen öffentlichen Veranstaltungen - das sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen soweit deren Regelung in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fällt; dazu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen und Spielapparate (§1).
Die Veranstaltung muss spätestens drei Tage vor dem beabsichtigen Termin vom Veranstalter bei der Bundespolizeidirektion Salzburg schriftlich angemeldet werden.
Die Anmeldung gilt ausschließlich für den angegebenen Ort und die angegebene Dauer, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
Außerdem ist die Veranstaltung vor ihrem Beginn im Magistrat beim Stadtsteueramt anzumelden da Vergnügungssteuer zu entrichten ist. Die Eintrittskarten sind steuerlich beim Stadtsteueram zu kennzeichnen.
Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt. Dies kann beispielsweise auch ein Verein bzw. der Vorstand des Vereins sein.
Es gibt Veranstaltungsorte, die bereits eine grundsätzliche Genehmigung aufweisen:
(siehe 2.1. Vergnügungssteuerordnung Veranstaltungsorte)
Das bedeutet, dass dort gewerberechtliche und sonstige Genehmigungen (z.B. feuerpolizeilich) bereits bestehen und Sie sich nicht mehr um solche kümmern müssen.
In diesen Veranstaltungsorten trifft man zumeist auch auf erfahrene Profis, die weitere nützliche Ratschläge erteilen können.
Für die Genehmigung solcher Veranstaltungsorte bedarf es einer Veranstaltungsstätten Genehmigung.
Ansonsten ist mit der Anmeldung bei der Bundespolizeidirektion und im Stadtsteueramt die Veranstaltung für Sie als Veranstalter ordnungsgemäß angemeldet.
Formulare mit den jeweiligen Ansprechpartner*innen:
- Grundbenützung - zivilrechtliche GenehmigungDie Nutzung von öffentlichen Plätzen / Grundflächen bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde Salzburg als Grundeigentümerineiner zB für Veranstaltungen, Geschäftsvorbauten, Schanigärten, etc.
- Spielapparate, SpielautomatenSpielapparate, Spielautomaten und Unterhaltungsapparate sind anzumelden und Vergnügungssteuer zu entrichten.
- StraßensondernutzungFür verkehrsfremde Nutzung wie zB Straßenfeste oder Verkaufs- und Informationsstände ist eine Bewilligung nach der StVO 1960 § 82 nötig.
- Veranstaltungsstätten - GenehmigungAllgemein zugängliche Veranstaltungsstätten bedürfen einer veranstaltungsbehördlichen Genehmigung.
- Veranstaltungen VergnügungssteuerVeranstaltungen sind beim Stadtsteueramt anzumelden da Vergnügungssteuer zu entrichten ist.
- Genehmigung von Film- oder FotoaufnahmenDrehgenehmigung für Foto- oder Filmaufnahmen auf einem Grundstück oder Fläche der Stadt
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Überwachung von Veranstaltungen
Veranstaltungen werden im Auftrag der Veranstaltungsbehörde technisch und hinsichtlich ihrer Brandsicherheit überwacht.
Bei öffentlichen Veranstaltungen mit besonderem szenischen Aufwand, Effekten und außergewöhnlichen Ablauf empfiehlt sich eine Beratung und Vorprüfung durch einen der zuständigen Amtssachverständigen.
Hinweis: Für die Anmeldung von Veranstaltungen ist die Bundespolizeidirektion Salzburg, Veranstaltungsamt, Alpenstraße 90, zuständig.