Salzburger Altstadterhaltungsfonds
Förderung gemäß dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Schutzzone I - Altstadt und Schutzzone II - Gründerzeitgebiete und den Förderungsrichtlinien 1990
Eine Förderung durch den Fonds wird über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen.
Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich das Förderungsansuchen bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist.
Die Genehmigung der Förderung erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums.
Die Dotierung des Fonds erfolgt durch Stadt (60%) und Land (40%).
Grundlage der Förderung:
ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Feststellungsbescheid)
von Bedeutung: Förderung auf Grund Rechtsanspruches und freie Förderung
nicht von Bedeutung: freie Förderung (Wohnraum, Stadtbildpflege)
Baubewilligung mit besonderen Auflagen (Erhaltungsverpflichtungen)
Arten der Förderung: Förderung auf Grund Rechtsanspruches
Mehrkosten bei der Erhaltung charakteristischer Bauten, die über die Kosten für die ordnungsmäßige Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
Freie Förderung
Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds kann fördern:
sonstige Maßnahmen wie ua. die Erhaltung von charakteristischen Bauten, Stadtbildpflege,
Beseitigung von Beeinträchtigungen des Stadtbildes, Wohnraumverbesserung,
Wohnraumschaffung, bauhistorische Freilegungen
Förderungsansuchen: Antrag mit folgenden Unterlagen:
- der baubehördliche Bescheid
- eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten, Kosten für die ordnungsmäßige Erhaltung, Mehrkosten (§ 17 AstEG), frei förderbare Kosten (§ 18 AstEG)
- Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen und Finanzierungsplan
- Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate)
- ev. Vollmachten
- ev. Nachweis über Inanspruchnahme sonstiger Förderungen